Gesetze / Zuteilungsverordnung 2020
ZuV 2020§ 17 Aktivitätsraten neuer Marktteilnehmer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZuV%202020/17#abs-1 (1) Für die nach § 3 zu bestimmenden Zuteilungselemente von Neuanlagen bestimmen sich die für die Zuteilung von Berechtigungen maßgeblichen Aktivitätsraten wie folgt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZuV%202020/17#abs-2 (2) Der maßgebliche Auslastungsfaktor gemäß Absatz 1 Nummer 2 bis 4 wird bestimmt auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZuV%202020/17#abs-3 (3) Für Zuteilungselemente, deren Kapazität nach dem 30. Juni 2011 wesentlich erweitert wurde, sind die Aktivitätsraten nach Absatz 1 nur für die zusätzliche Kapazität der Zuteilungselemente zu bestimmen, auf die sich die wesentliche Kapazitätserweiterung bezieht.